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Statuten-Entwurf (Entwurf der Mehrheit der StatutenKomission), c. 1944
Statuten-Entmurf. (Entwurf der Mehrheit der StatutenKomission)
A. Mitgliedschaft.
I. Mitglieder des oesterreichischen NationalKomitees koennen nur Oesterreicher werden,
die sich fuer die Freiheit und Unabhaengigkeit Oesterreichs aktiv eingesetzt oder durch
ihre Leistungen auf dem Gebiete d er Wissenschaft, Kunst oder Literatur zum Ansehen
Oesterreichs beigetragen haben.
Als Oesterreicher im Sinne dieses Statuts gilt jede Person, die am 11.Maerz
1938 oesterreichischer Bundesbuerger war.
II. Jedes Mitglied hat bei Eintritt in das Komitee ein Geloebnis abzulegen. Auf Grund
ihres Gelebnisses sind die Mitglieder des National Komitees verpflichtet, sich in Aus=
uebung ihrer Funktionen ausschliesslich von den in der Prinzipienerklaerung niederge=
legten Grundsaetzen leiten zu lassen und die Statuten jederzeit getreulich zu beobachten.
III. Jedes Mitglied ist weiter verpflichtet dafuer einzutreten, dass das kuenftige
Oesterreich eine Verfassung auf demokratischer Grundlage erhalte und dass insbesondere
die folgenden Grundsaetze in den Verfassungs-bzw. Staatsgrundgesetzen verankert werden:
a ) Freiheit der Person; b) Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion; c) Lern-und
Lehrfreiheit; d) Rede und Pressefreiheit; e) Versammlungs-und Vereinsfreiheit;
f) vollkommene Gleichheit aller Staatsbuerger vor dem Gesetz; g) Kontrolle der "egierung
durch eine frei gewaehlte Volksvertretung; h) richterliche Unabhaengigkeit; i) Zulassung
aller Staatsbuerger zu allen oeffentlichen Aemtern und Funktionen
Die vollkommene Gleichheit aller Staatsbuerger vor dem Gesetz ist in den Verfassungs-
und allen anderen Gesetzen und Verodnungen, in der Verwaltung des Staates und allen anderen
loeffentlich=rechtlichen Koerperschaften, sowie im gesamten oeffentlichen und privaten
Rechtsleben nicht nur als eine unabaenderliche, allgemeine Norm festzulegen, sondern
es wird die unbeschraenkte Anwendung dieser Norm in allen Einzelfaellen, welche den
oeffentlichen und Brivatrechtlichen Rechtsbereich des Staatsbuergers ergreifen, durch eine
unabhaengige Verfassungsgerichtsbarkeit geschuetzt bzw. erzwungen werden.
IV. Die Mitglieder sind weiters verpflichtet, fuer die Schaffung eines Gesetzes einzutreten,
wonach alle Personen, die am 11. Maerz 1938 die oesterr. Bundesbuergerschaft besessen
haben, sie ohne Ruecksicht auf die nach dem 11. Maerz 1938 erfolgten Ausguergerungen
kraft Gesetzes behalten, demnach kraft Gesetzes Buerger des neuen Oesterreich sind.
V. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
B. Organe.
VI. Das NationalKomitee besteht aus dem Plenum, dem Exekutivausschuss(Praesidium),den
staendigen Beratern und dem Untersuchungsausschuss.
VII. Die Mitglieder des Nationalkomitees werden auf Vorschlag des Exekutivkomitees
(Praesidiums) vom Plenum gewaehlt,
Das Plenum ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfteder Mitglieder anwesend
oder ordnungsgenaess vertreten ist.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Plenarsitzungen teilzunehmen.
Im Verhinderungsfalle ist jedes Mitglied berechtigt und verpflichtet, sich
durch ein anderes Mitglied des National Komitees vertreten zu lassen. Die Vollmachtsertei=
lung hat schriftlich zu geschehen. Der Bevollmaechtigte kann jeweils nur die Vertretung von
zwei Mitgliedern uebernehmen.
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Statuten-Entwurf (Entwurf der Mehrheit der StatutenKomission), c. 1944
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circa 1944