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Statuten-Entwurf, c. 1944
Statuten-Entwurd.
A. Mitgliedschaft.
1. Mitglieder des Oesterr. National-Komites koe nnen nur
Oesterreicher (Wahloesterreicher) sein, diw sich fuer die Frei -
heit und Unabhaengigkeit Oesterreichs aktiv eingesetzt, oder
durch ihre Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst
und Litaratur, das Ansehen Oesterreichs in der Welt vermeht
haben.
11. Mitglieder des Exekutivausschusses koennen nur Personen
sein, die am 11. Maerz, 1938 die oesterr. Bundesbuergerschaft
besessen und die seitdem nicht freiwillig aufgegeben haben.
111. Verurteilung wegen gemeiner Verbrechen bewirkt den dauernden
Ausschluss.
LV. Auf Antrag des Disziplinarrates oder Schie dsgerichtes kann
jedes Mitglied mit 2/3 Mehrheit zeitweise oder dauernd ausge-
schlossen werden (vgl. Punkt XXV11)
V. Die Funktion der Mitglieder beginnt nach ihrer Angelobung
durch des Preasidenten.
V1. Auf Grund ihres Geloebnisses sind d ie Mitglieder des National-
Komites verpflichtet, sich in Ausuebung ihrer Funktionen aus-
schlisslich von den inder Prizipienerklaerung niedergelegten
Grundsaetzen leiten zu lassen und sich stets XX bewusst zu sein,
dass ihr Mandat eine Verpflichtung zur Rechtfertigung vor dem
oesterr. Volk in seiner Gesamtheit in sich schliesst.
Die Mitglieder des oesterr. Nationalkomites koennen die Aus-
uebung ihrer Funktionen nicht Vertreter von irgendwelchen Sonder-
interessen sein.
V11. Die Mitglieder des Komites sind verpflichtet, under Beachtung
der Landesgesetze jede Aufgabe durchzufuehren, die ihnen vom Komite
bzw. von seinen Organen zum Nutzen Oesterreichs uebertragen wird.
B. Organe des Oesterr. Nationalkomites.
Vill. Das oesterr. National-Komite besteht aús dem Plenum, dem
Exekutiv-Ausschuss und den staendigen Beratern, die sich der
Exekutiv-Ausschuss angliedern kann.
1X. Niemand ist berechtigt, ohne ausdruecklichen Auftrag im
Namen des Exekutiv-Komites oder des Plenums zu handeln.
Plenum.
X. Das Plenum besteht aus dem Exekutiv-Komite und weiteren mindestens
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Statuten-Entwurf, c. 1944
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circa 1944