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Geschaeftsordnung, c. 1944
31.
Geschaeftsordnung.
1. Die Sitzungen werden on einem der beiden Praesidenten schriftlich, in der
"egel acht Tage vor dem Stattfinden, unter Bekanntgabe d er agesordnung einberufen.
2. Den Vorsitz bei den Sitzungen fuehrt einer der beiden Praesidenten.
3. Der Praesident kann, wenn notwendig, bei Beginn oder waehrend der Sitzung eine Er=
gaenzung oder Umstellung der Tagesordnung vornehmen.
4. Die Berichte zu den einzlenen Punkten der Tagesordnung werden durch die von den
-Komissionen bzw. vom Board bestellten Berichterstatter erstattet.
5. Nach der Berichterstattung, fuer die vom Praesidenten eine "edezeit festgesetzt
werden kann, erfolgt die Debatte.
6. Die Debatte-*edner haben sich beim Praesidenten schriftlich Z um Wort zu melden. Die
Worterteilung erfolgt nach der eihe der Anmeldung.
Der Vorsitzende kann jederzeit in die Debatte eingreifen, ebenso die jeweiligen
Referenten im "ahmen des erstatteten "eferates.
7. Ueber Beschluss des Plenums kann fuer die Yebatte und die einzlenen Debatte-Medner
eine Redezeit festgesetzt werden.
8. Nach der Debatte haelt der Berichterstatter das Schlusswort.
9. Hierauf erfolgt die Abstimmung ueber die zum Bericht vorliegenden Antraege nach der
keihe der Antragstellung.
10. Alle Antraege, soweit sie nicht die Tagesordnung betreffenm sind vor S tattfindender
Sitzung dem Praesidium zu uebermitteln, welches sie nach Bekanntgabe im Plenum ohne
Debatteder Antragspruefungskomission ueberweist. Diese hat ueber die Antraege in der
folgenden Plenarsitzung Bericht zu erstatten.
11. Dringliche Antraege sind in derselben Sitzungm, in der sie gestellt werden, zu
behandeln, wenn sie von einer 2/3 mehrheit untersutetzt sindm andernfalls werden sie
der geschaeftsordnungsmaessigen Behandlung zugefeuhrt.
12. Vorlagen und Antraege des Exekutivausschusses gelten prinzipiell als dringliche
Antraege.
13. Bei allen Antraegen entscheidet die einfache Mehrheit; bee Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
14. Beschluesse auf Anederung der Satzungen bzw. der Geschaeftsordnung beduerfen zu
ihrer Gueltigkeit der Zwei-Drittel Mehrheit.
15. Wortmeldungen zur Geschaeftsordnung koennen jederzeit erfolgen. Dem Rednerist
sofort das Wort zu erteilen.
16. Zu geschaeftsordnungsmaessigen Antraegen kann je ein Pro-und Contra "edner das
Wort ergreifen.
17. Sodann erfolgt dofort die Abstimmung ueber den geschaeftsordnungsmaessigen Antrag.
18. Antraege auf Schluss der Debatte,bzw. auf Wahl von Generalrednern, Schluss der edner
liste sind geschaeftsordnungsmaessige Antraege und werden sofort nach Unterbrechung"der
vorgemerkten Rednerliste in Behandlung gezogen.
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Geschaeftsordnung, c. 1944
Details
circa 1944